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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99 (https://dejure.org/1999,11927)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.08.1999 - 1 M 68/99 (https://dejure.org/1999,11927)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. August 1999 - 1 M 68/99 (https://dejure.org/1999,11927)
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    BSHG § 26 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Dies entspricht dem Zweck der Sozialhilfe, (nur) die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu sichern und nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossene staatliche Hilfeleistungen zu ersetzen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 09.03.1998 - 4 A 46/87 - FEVS 37, 419; OVG Bremen, Beschluß vom 21.08.1997 - 2 B 97/87 - FEVS 37, 183; BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, BVerwGE 94, 224).

    Eine besondere Härte besteht nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfe verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - BVerwGE 94, 224).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 4 L 3002/94

    Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Haushaltsvorstand; Generalunkosten des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Eine solche Ersatzfunktion kommt aber einer Hilfe zum Lebensunterhalt zu, wenn sie dazu dient, eine Bedürftigkeit während einer aktiv betriebenen, dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung auszugleichen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 07.11.1996 - Bs IV 337/96 - FEVS 47, 407 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • VGH Hessen, 15.06.1992 - 9 TG 218/92

    Zum besonderen Härtefall im Sinne des BSHG § 26 S 2 bei einer alleinerziehenden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Daß die Antragstellerin in absehbarer Zukunft als alleinerziehende Mutter eines Säuglings bzw. Kleinkindes die Ausbildung betreiben wird, ergibt ebenfalls keine besondere Härte, da es sich bei dieser Situation nicht um eine in der Person der Antragstellerin liegende besondere Fallgestaltung handelt (vgl. Hess. VGH , Beschluß vom 15.06.1992 - 9 TG 218/92 -).
  • OVG Hamburg, 07.11.1996 - Bs IV 337/96

    Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG ,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, daß die bei Abbruch der Ausbildung bestehende Arbeitslosigkeit keine besondere Härte bedeutet (BVerwG, Beschluß vom 24.06.1986 - ZFSh/SGB 1986, 508; OVG Hamburg FEVS 47, 497 (5001)).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1998 - 1 M 171/97

    D (A), Ausländer, Studenten, BAföG

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Allerdings ist bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte der jeweilige Einzelfall zu beachten (OVG Greifswald, Beschluß vom 29.01.1998 - 1 M 171/97, NordÖR 1998, 207 = FEVS 48, 522 = NDV-RD 1998, 106).
  • OVG Bremen, 21.08.1987 - 2 B 97/87

    Anspruch eines nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Dies entspricht dem Zweck der Sozialhilfe, (nur) die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu sichern und nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossene staatliche Hilfeleistungen zu ersetzen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 09.03.1998 - 4 A 46/87 - FEVS 37, 419; OVG Bremen, Beschluß vom 21.08.1997 - 2 B 97/87 - FEVS 37, 183; BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, BVerwGE 94, 224).
  • VGH Bayern, 01.10.1996 - 12 CE 96.2990
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Daß die Versagung der Hilfe die Aufnahme bzw. Fortführung der Ausbildung verzögert oder unmöglich macht, ist vom Gesetzgeber gewollt; der Auszubildende soll in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG grundsätzlich selbst Sorge für die Finanzierung einer Ausbildung tragen (Bay. VGH , Beschluß vom 01.10.1996, 12 CE 96.2990 - FEVS 47, 379; OVG Hamburg a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.03.1988 - 4 A 46/87
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.1999 - 1 M 68/99
    Dies entspricht dem Zweck der Sozialhilfe, (nur) die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu sichern und nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossene staatliche Hilfeleistungen zu ersetzen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 09.03.1998 - 4 A 46/87 - FEVS 37, 419; OVG Bremen, Beschluß vom 21.08.1997 - 2 B 97/87 - FEVS 37, 183; BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, BVerwGE 94, 224).
  • SG Berlin, 09.11.2005 - S 59 AS 9016/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Student -

    Eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nur vor, wenn die Folgen des Ausschlusses des Anspruchs auf Gewährung von Hilfe zum (allgemeinen) Lebensunterhalt über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993, BVerwGE 94, 224; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 M 68/99 -).

    Dies mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 M 68/99 - sowie BayVGH, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 CE 96.2990 - FEVS 47, 379 - VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2004 - 8 A 96.04 - SG Berlin, Beschluss vom 24. März 2005, a.a.O.).

    Dass die Antragstellerin außer der Weiterleitung von Kindergeld durch ihre Mutter über keine Einkünfte verfügt, stellt bereits deshalb keine besondere Härte dar, da es sich bei dieser Situation nicht um eine in der Person der Antragstellerin liegende besondere Fallgestaltung handelt (vgl. zu diesem Merkmal allgemein etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. August 1999, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juni 1992 - 9 TG 218/92 -).

    Der Gesetzgeber nimmt sogar das endgültige Scheitern der Ausbildung hin (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. August 1999, a.a.O.).

    Weiterhin ist - wie bereits ausgeführt - in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die bei Abbruch der (Hochschul-) Ausbildung drohende oder bestehende Arbeitslosigkeit keine besondere Härte bedeutet (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1986, ZFSH/SGB 1986, 508 sowie BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 - a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. August 1999, a.a.O.; SG Berlin, Beschluss vom 24. März 2005 - S 59 AS 222/05 ER -).

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